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   BFH, 21.09.2005 - X B 100/05   

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https://dejure.org/2005,12240
BFH, 21.09.2005 - X B 100/05 (https://dejure.org/2005,12240)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - X B 100/05 (https://dejure.org/2005,12240)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - X B 100/05 (https://dejure.org/2005,12240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Möglichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung; Grundlagen für die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2160
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.03.2001 - X B 142/00

    Grundförderung nach § 10 e EStG; Gesamtbetrag der Einkünfte

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Um eine solche Subventionsnorm handelt es sich auch bei § 10e EStG (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1996 X B 138/95, BFH/NV 1996, 402, und vom 27. März 2001 X B 142/00, BFH/NV 2001, 1240); der Anwendungsbereich dieser Vorschrift darf von Verwaltung und Gerichten nicht unter Berufung auf § 163 AO 1977 über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt werden.

    Hiervon ausgehend hätten sich die Kläger eingehend mit der Frage auseinander setzen müssen, ob angesichts der Tatsache, dass § 10e Abs. 5 a EStG keine Härtefallregelung enthält und auch ohne gleitende Übergangsregelung ausgestaltet wurde (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1240), von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen ist, dass der tatsächlich erzielte Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann maßgeblich ist und dies nicht im Rahmen einer abweichenden Steuerfestsetzung korrigiert werden darf, wenn dieser Gesamtbetrag auf einer vom Steuerpflichtigen nicht gewollten Zusammenballung von Einkünften beruht.

  • BFH, 26.11.2003 - X B 124/02

    Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Bezogen auf die Anwendung des § 10e EStG hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2003 X B 124/02 (BFH/NV 2004, 754) ausgeführt, dass im Subventionsbereich --soweit die Anwendung des § 163 AO 1977 nicht schon gesetzlich ausgeschlossen ist-- jedenfalls nur eine sehr eingeschränkte Billigkeitsprüfung vorgenommen werden kann.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 76/78

    Selbstverbrauchssteuer - Investitionszulage - Baumaßnahmen - Wertungswiderspruch

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach die gesetzlichen Billigkeitsnormen der Verwaltung nicht die Befugnis geben, anstelle einer vom Gesetzgeber unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme gesetzlich geschuldete Steuern nicht zu erheben (BFH-Urteile vom 7. August 1974 II R 57/72, BFHE 113, 265, BStBl II 1975, 51, und vom 24. September 1987 V R 76/78, BFHE 151, 221, BStBl II 1988, 561, unter II. 2. c).
  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, muss zudem dargestellt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 19.01.1996 - VI R 64/95

    Abzug von Aufwendungen für den Bezug der Zeitung "Handelsblatt" als

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Um eine solche Subventionsnorm handelt es sich auch bei § 10e EStG (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1996 X B 138/95, BFH/NV 1996, 402, und vom 27. März 2001 X B 142/00, BFH/NV 2001, 1240); der Anwendungsbereich dieser Vorschrift darf von Verwaltung und Gerichten nicht unter Berufung auf § 163 AO 1977 über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt werden.
  • BFH, 16.01.1996 - X B 138/95

    Verfassungsmäßigkeit der Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Um eine solche Subventionsnorm handelt es sich auch bei § 10e EStG (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1996 X B 138/95, BFH/NV 1996, 402, und vom 27. März 2001 X B 142/00, BFH/NV 2001, 1240); der Anwendungsbereich dieser Vorschrift darf von Verwaltung und Gerichten nicht unter Berufung auf § 163 AO 1977 über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt werden.
  • BFH, 07.08.1974 - II R 57/72

    Ministererlaß - Grundstückserwerb - Vertriebene - Heimatvertriebene -

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X B 100/05
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach die gesetzlichen Billigkeitsnormen der Verwaltung nicht die Befugnis geben, anstelle einer vom Gesetzgeber unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme gesetzlich geschuldete Steuern nicht zu erheben (BFH-Urteile vom 7. August 1974 II R 57/72, BFHE 113, 265, BStBl II 1975, 51, und vom 24. September 1987 V R 76/78, BFHE 151, 221, BStBl II 1988, 561, unter II. 2. c).
  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 65/09

    Einspruchsbefugnis einer zivilrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft im

    Sachliche Unbilligkeit i. S. von § 163 AO liegt nach der BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn die Festsetzung der Steuer an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint und ein ungewollt über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung feststellbar ist (vgl. Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 163 Rz. 32; BFH-Beschluss vom 21.09.2005 X B 100/05, StE 2005, 2160, [...]).
  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09

    Organschaft: Fehlende finanzielle Eingliederung einer rückwirkend umgewandelten

    21. September 2005 X B 100/05, BFH/NV 2005, 2160).
  • FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07

    Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage - Übertragung des wirtschaftlichen

    Eine sachliche Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2005 X B 100/05, BFH/NV 2005, 2160; BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663) vor, wenn im Einzelfall ein ungewollt über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender sogenannter Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung feststellbar ist, welcher deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist.
  • FG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 K 554/12

    Ermessensreduzierung auf Null aufgrund Vertrauensschutzes in den Inhalt einer

    Zweck des § 163 AO ist es, sachliche und persönliche Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat (sog. ungewollte Überhänge des gesetzlichen Tatbestandes) durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. den BFH-Beschluss vom 21.09.2005 X B 100/05, BFH/NV 2005, 1214).
  • FG München, 28.04.2010 - 10 K 692/09

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf getrennt lebende Ehegatten im Wege der

    Eine sachliche Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 21.09.2005 X B 100/05, BFH/NV 2005, 2160) vor, wenn im Einzelfall ein ungewollt über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung feststellbar ist, welcher deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist.
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Zweck des § 163 AO sei es, sachliche und persönliche Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt habe, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (Hinweis auf: BFH-Beschluss vom 21.09.2005 X B 100/05, BFH/NV 2005, 2160).
  • FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17

    Versäumte Antragsfrist für die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts -

    Es muss im Einzelfall ein über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung festgestellt werden, der deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist (BFH- Beschluss vom 21. September 2005 X B 100/05, StE 2005, 2160 ).
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